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EU ordnet Datenschutz bei der Strafverfolgung neu

DPolG: Vorratsdatenspeicherung und intelligente Videoaufklärung nutzen

Laut EU-Kommission erfordert der besondere Charakter der polizeilichen und justiziellen Tätigkeiten in Strafsachen differenzierte Regeln für den Schutz personenbezogener Daten, um den freien Datenverkehr zu erleichtern und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesen Bereichen zu fördern.

Aus diesem Grund wurde die Richtlinie (EU 2016/680) über den Schutz personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten verarbeitet werden, erlassen und am 5. Mai 2016 in Kraft gesetzt. In den Mitgliedstaaten sollte die Richtlinie bis zum 6. Mai 2018 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Kommission bezeichnet die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung als das erste Instrument, mit dem ein umfassender Ansatz für den Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung verfolgt werde, insbesondere durch die Regelung der „innerstaatlichen“ Datenverarbeitung. Im Vergleich zu dem früheren Rahmenbeschluss, der lediglich die Datenübermittlung zwischen Mitgliedstaaten regele und durch die Richtlinie aufgehoben und ersetzt würde, stelle die Richtlinie mithin eine bedeutende Weiterentwicklung dar.

Die Mitgliedstaaten hatten nun durch eine Konsultation der EU-Kommission die Möglichkeit, zu der Richtlinie und der Umsetzung Stellung zu beziehen. Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) hat diese Möglichkeit ergriffen.

In ihrer Stellungnahme betont die DPolG, dass das Spannungsfeld zwischen dem legitimen Anspruch jeder EU-Bürgerin und jedes EU-Bürgers auf Schutz der personenbezogenen Daten und gleichzeitig auf ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit, immer wieder neu austariert werden müsse.

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