Die Polizeizulage als fester Gehaltsbestandsteil für Vollzugskräfte muss aus gewerkschaftlicher Sicht unter Einbeziehung heutiger Versorgungsempfänger wieder ruhegehaltfähig werden, um den langfristigen Belastungen im Vollzugsdienst auch im Ruhestand Rechnung zu tragen.
Der Freistaat Bayern, der die Ruhegehaltfähigkeit nie ganz abgeschafft hat, und das Land Nordrhein-Westfalen, das mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Juli 2016 die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage für Beamtinnen und Beamten im Vollzugsdienst der Polizei, der Justiz, im Einsatzdienst der Feuerwehr, in der Steuerfahndung und beim Verfassungsschutz wieder hergestellt hat, machen vor wie es geht, die seit 2007 bzw. 2010 nicht mehr gewährte Ruhegehaltfähigkeit der Zulage (wieder) einzuführen.
Die Polizeizulage hat sich im Laufe der Zeit u.a. zu einem festen Besoldungselement entwickelt und muss deshalb auch bei der Berechnung der Höhe der Pension Berücksichtigung finden.
Vgl. näher:

