Wendt hob vor allem zwei kritische Punkte des Gesetzentwurfes hervor. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und die Datenschutzproblematik.
In staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren würde es eine Doppel- bzw. "Zugleichzuständigkeit" geben. Beim Datenschutz soll dem Beauftragten das Recht zur umfassenden Verarbeitung personenbezogener Daten geben. "Diese Bestimmung ist ausdrücklich zu beanstanden. Es gibt keinen Sachverhalt, der die Übermittlung und Verarbeitung dieser Daten als erforderlich oder verhältnismäßig erscheinen lässt."

