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DPolG fordert mehr Schutz vor Straftaten und Einschüchterungsversuchen

Auskunftssperre für Polizeibeamte „von Amts wegen“

Rund 300 Polizeibeamte werden täglich Opfer einer gegen sie gerichteten Gewalttat – insgesamt waren es laut dem Bundeslagebild des Bundeskriminalamts (BKA) insgesamt 106.875 im Jahr 2024. Die Zahl der Angriffe auf Polizeibeamte in Sicherheits- und Ordnungsbehörden befindet sich mithin auf dem Höchststand. Einschüchterungsversuche und Straftaten – von Beleidigungen, Körperverletzungen bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten – gehören leider inzwischen zum Alltag von Polizistinnen und Polizisten. Die Delikte stehen allesamt im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der Menschen in Uniform.

Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) fordert daher zum besseren Schutz der Polizeibeamten und deren Familien die Konkretisierung der Gesetzeslage in Bezug auf die Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG). Auf Wunsch der Beamten und bei Befürwortung der jeweiligen Dienststelle soll es möglich sein, Auskunftssperren „von Amts wegen“ einzurichten. Dies sollte im Rahmen der „Fürsorgepflicht des Dienstherrn“ unkompliziert ermöglicht werden. 

Diese Forderung brachte die DPolG-Bundesleitung kürzlich auch bei einem Gesprächstermin mit dem Innenpolitischen Sprecher der CDU/CSU-Franktion, Alexander Throm, ein, der sich äußerst interessiert an diesem Anliegen zeigt. Throm betonte dahingehend auch die Relevanz von bestmöglichem Schutz für Polizistinnen und Polizisten in Anbetracht der steigenden Gewalt gegen Einsatzkräfte.

Bislang haben die kommunalen Meldebehörden die jeweilige Entscheidungskompetenz über die Einrichtung einer solchen Auskunftssperre. „Die Bedrohungslage gegenüber meinen Kollegen ist so hoch wie nie, die Gewalttaten sind auf dem Höchststand. Neben einer guten Schutzausstattung gehört auch der Schutz der persönlichen Daten zu den notwenigen Sicherheitsmaßnahmen“, erklärt der DPolG-Bundesvorsitzende Heiko Teggatz. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Auskunftssperre müsse letztlich beim Beamten selbst sowie seiner Dienststelle liegen, die den jeweiligen Sachverhalt am effektivsten einschätzen könnten.

Aktuell ist nach dem § 51 BMG die Einrichtung einer Auskunftssperre für Polizeibeamte nur möglich, sofern sie konkrete Tatsachen nachweisen und glaubhaft machen, die eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit belegen. Die reine Zughörigkeit zur Berufsgruppe der Polizeibeamten rechtfertigt keine Auskunftssperre als solche.

Weiter fordert die DPolG, den § 51 IV BMG dahingehend zu erweitern, dass die Auskunftssperre für bestimmte Personenkreise wie Polizeibeschäftigte oder auch Bedienstete anderer Sicherheitsbehörden, für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit in diesem Bereich gilt und nicht nach zwei Jahren erneut beantragt werden muss.

Veröffentlichung privater Daten im Internet


Insbesondere Polizeibeamte, die in den Bereichen der organisierten Kriminalität oder in der Fußballfanszene als Szenekundige Beamte (SKB) eingesetzt sind, sind einem verhältnismäßig hohem Risiko von Einschüchterungen oder Straftaten ausgesetzt. So wurde etwa vor einiger Zeit ein Szenekundiger Beamter der Bundespolizei in seinem Wohnzimmer mit Stahlkugeln beschossen, die von draußen abgefeuert wurden. Die Täter waren an seine Privatadresse gelangt und hatten den Polizisten dort aufgesucht. 

Auch auf dem linksextremistischen Internetportal „indymedia.org“ werden regelmäßig Namen und Adressen von Polizistinnen und Polizisten veröffentlicht. Die Daten werden häufig mittels einer einfachen Pkw-Halterabfrage über einen inszenierten Sachverhalt, besorgt. Hierfür reicht das Kennzeichen eines privaten Kfz aus. 

DPolG fordert höhere rechtliche Hürden bei einfacher Halterabfrage

 

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) oder die zuständigen Zulassungsstellen dürfen gemäß § 39 StVG Auskünfte an private Stellen zur Verfolgung von Rechtsansprüchen erteilen. Der in der täglichen Praxis wohl häufigste Fall dieser Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten ist die „einfache Registerauskunft“ nach § 39 Abs. 1 StVG. Für deren Rechtmäßigkeit kommt es nicht darauf an, ob der dort aufgeführte Rechtsanspruch tatsächlich besteht. Die Übermittlung ist vielmehr zulässig, wenn der potentielle Datenempfänger in der Regel unter Angabe des betreffenden Kennzeichens darlegt,

- dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder

- zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen

im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder

- zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße

benötigt.

Folglich führt das KBA lediglich eine Plausibilitätsprüfung des Sachverhalts durch, aus dem sich lediglich ergeben muss, dass die Daten mindestens zu einem der in § 39 Abs. 1 StVG genannten Zwecke benötigt werden. In der Praxis geht es meist um das Bestehen von Ansprüchen rund um ein Unfallgeschehens oder infolge nicht entrichteter Parkgebühren zu klären.

Die DPolG hält die aktuelle Rechtslage des § 39 StVG für einhohes Sicherheitsrisiko für Polizeibeamte. „Es kann nicht sein, dass Privatpersonen verhältnismäßig mit leichtem Aufwand an die privaten Daten von Polizeibeamten gelangen“, sagt Heiko Teggatz. Die Hürde müsse an dieser Stelle viel höher angesetzt werden. Von der reinen Plausibilitätsprüfung müsse abgerückt werden, um einem Missbrauch dieser Vorschrift zu verhindern.