Privatisierung von Polizeiaufgaben
Obwohl die Polizei durch ihre Personalsituation und die Belastung mit zahlreichen Aufgaben sehr beansprucht wird, spricht sich die DPolG gegen die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Sicherheitsunternehmen aus. Dagegen sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe, da nach Art. 33 Abs. 4 GG hoheitliche Aufgaben grundsätzlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorbehalten sind. Privatunternehmen können nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung in diesem Bereich tätig werden.
Gefahrenabwehr ist eine hoheitliche Aufgabe, die durch die jeweiligen Polizeigesetze der Länder geregelt ist. Alle hoheitlichen Tätigkeiten müssen wegen ihres Charakters inhaltlich und formal gesetzlich geregelt sein. Im Falle handlungsbedingt entstehender Rechtsfolgen oder Rechtsstreite müssen sie nachvollziehbar und überprüfbar und im Falle von Regressansprüchen abgesichert sein. Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind ebenfalls abschließend gesetzlich geregelt.
Aus Sicht der DPolG führt aber an einer sachlichen Diskussion über eine maßvolle Zusammenarbeit öffentlicher und privater Sicherheitsdienstleister inzwischen kein Weg mehr vorbei. Natürlich darf dabei nicht vergessen werden, dass eine angemessene und an den (gestiegenen) Anforderungen orientierte Personalausstattung der Polizeien des Bundes und der Länder das vordringlichste Ziel ist und bleibt. Das schließt aber nicht aus, dass die Polizei stärker von sachfremden Tätigkeiten entlastet wird.
Private Sicherheitsunternehmen bilden etwa bei Fluggastkontrollen oder infolge von Kooperationsvereinbarungen mit Sicherheitsbehörden der Länder mittlerweile einen wichtigen Bestandteil der deutschen Sicherheitsarchitektur. Gleichwohl müssen Möglichkeiten und Grenzen der Aufgabenerledigung durch private Unternehmen wohl überlegt und entsprechend umgesetzt werden. Dies gilt sowohl unter Kostengesichtspunkten als auch im Hinblick auf die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde der Beschäftigten.
Auch bei der Überwachung des ruhenden oder fließenden Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum durch private Unternehmen ist die Grenze zum hoheitlichen Bereich vielfach überschritten. Einer Forderung der DPolG entsprechend hat der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (www.bdws.de) demzufolge den Bereich der Verkehrsunfallaufnahme bereits frühzeitig aus seinem Aufgabenkatalog heraus genommen. Wichtig ist in jedem Fall eine qualifizierte Verkehrssicherheitsarbeit durch die Polizei zu gewährleisten.
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