Bundeswehreinsatz im Innern: DPolG lehnt ‚Militarisierung’ der Inneren Sicherheit ab

Politische Pläne, das Grundgesetz zu ändern, um die Bundeswehr vermehrt im Inland (insbesondere etwa beim Objektschutz) einzusetzen, lehnt die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) entschieden ab.

Die bestehenden Regelungen im Grundgesetz (Art. 35 Abs. 2 und 3, 87 a Abs. 4 GG) sowie das Luftsicherheitsgesetz ermöglichen schon heute, bei Katastrophen und im Falle terroristischer Angriffe die Bundeswehr zur Unterstützung der Polizei heran zu holen.

Es darf aber keine „Militarisierung“ der Inneren Sicherheit in Deutschland geben. Innere und äußere Sicherheit sind unter spezifischen Anforderungen auf unterschiedliche Art und Weise durch die jeweils dazu berufenen – und entsprechend ausgebildeten sowie ausgerüsteten - Kräfte zu gewährleisten.

Es darf nicht sein, dass sich die Länder zur Entlastung ihrer Personalhaushalte "preiswerte" Objektschützer holen. Natürlich bringt die Gefahrenlage - nicht zuletzt durch die permanente Bedrohung durch den internationalen Terrorismus - die Polizei an die Grenzen ihrer personellen Ressourcen. Aber ein Einsatz der Bundeswehr im Innern ist nicht die Lösung des bestehenden Personalmangels bei der Polizei.

Es muss bei dem Grundsatz bleiben: Bundeswehr für die äußere Sicherheit, Polizei für die innere Sicherheit. Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass die Streitkräfte ihre eigenen militärischen Einrichtungen sowie die der NATO schützen. Für diese Tätigkeit lehnen wir Objektschutz durch die Polizei eines Landes oder des Bundes ab.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 3. Juli 2012 zwar den Einsatz militärischer Mittel im Kampf gegen terroristische Angriffe im Luftraum gebilligt, gleichzeitig aber klare Grenzen aufgezeigt. Der Einsatz spezifisch militärischer Abwehrmittel darf nur letztes Mittel sein. Die DPolG sieht darin einen klaren Auftrag an die Politik, die Funktionsfähigkeit der Polizei nicht durch weiteren Personalabbau zu gefährden. Die "katastrophische Ausnahmesituation" darf nicht fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden; in dem Richterspruch ist daher eine wünschenswerte realistische Beurteilung der verschiedenen Fähigkeiten von Polizei und Bundeswehr zu sehen.

Das Bundesverfassungsgericht schließt mit seinem Urteil eine Regelungslücke, die den spezifischen Fähigkeiten des Militärs im Falle terroristischer Angriffe im Luftraum geschuldet ist. Es ist nun einmal Tatsache, dass die Möglichkeiten der Polizei, etwa mit Hubschraubern gegen Attacken aus dem Luftraum vorzugehen, in Wahrheit gleich Null sind. Deshalb kann für diesen Fall der Einsatz der Bundeswehr die letzte Alternative sein. Das Urteil schätzt also die unterschiedlichen Fähigkeiten von Polizei und Bundeswehr realistisch ein und orientiert sich allein an der Frage, was für die Menschen in einer solchen Ausnahmesituation notwendigerweise zu tun ist. Das ist nicht nur Rechtstheorie, sondern endlich mal Realitätssinn der Justiz und das ist zu begrüßen.

Glücklicherweise hat das Bundesverfassungsgericht aber auch in aller Klarheit Grenzen gezogen, beispielsweise für den Einsatz von Soldaten gegen Demonstranten. Es bleibt zu hoffen, dass das endlich auch diejenigen Politiker verstehen, die die Polizei immer weiter reduzieren wollen, um dann Soldaten als Reservepolizei einzusetzen. Damit würde die katastrophische Ausnahmesituation, von der das Verfassungsgericht gesprochen hat, mindestens fahrlässig herbeigeführt und die Grenze des Zulässigen überschritten.

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