15. November 2018

Urteil in Bayern

Sichtbare Tatoos bei Polizeibeamten nicht erlaubt

Mit dem verkündetem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass der Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter und DPolG-Mitglied, nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen. Damit wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach zurückgewiesen. DPolG Landesvorsitzender Rainer Nachtigall sagte im Anschluss gegenüber DPolG-TV, es gebe jetzt zwar Rechtssicherheit für Bayern, aber nicht darüber hinaus.