1. Mai in Deutschland
DPolG weist auf Grenzen der Versammlungsfreiheit hin
Der stellvertretende Bundesvorsitzende und Landesvorsitzende Baden-Württemberg der DPolG, Ralf Kusterer, warnt vor einem falschem Eindruck zur Versammlungsfreiheit: „Für die Versammlungsfreiheit gibt es wie für viele andere Freiheitsrechte in der Corona-Krise Einschränkungen. Wer die Grenzen und die Auflagen nicht einhält, muss neben den Sanktionen für versammlungsrechtliche Verstöße auch mit einer Sanktion für Verstöße gegen die Corona-Verordnung rechnen.“
Am 1. Mai und der Nacht vor dem 1. Mai kommt es seit Jahrzehnten zu Demenostrationen und Versammlungen. Nicht selten werden diese von gewalttätigen Ausschreitungen und einer Vielzahl an Straftaten begleitet. Für die Polizei sind das in der Regel Tage mit höchster Einsatzbelastung.
Aufgrund der Corona-Pandemie sind Versammlungen grundsätzlich eingeschränkt. Das gilt im Grunde nach weiter, so der Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft. „Geändert hat sich durch Gerichtsurteil lediglich, dass die Versammlungsbehörde prüfen muss, ob durch Maßnahmen im Einzelfall Versammlungen möglich sind. Zu meinen, man könne Versammlungen an den folgenden Tagen durchführen wie in der Vergangenheit, ist falsch.“
Die Veranstalter haben ein hohes Eigenrisiko und Verantwortung für alle Teilnehmer. Nach Auffassung der Deutschen Polizeigewerkschaft haben Veranstalter und Versammlungsleiter eine noch größere Verantwortung als sonst. Diese müssen die Einhaltung der Auflagen für die Versammlung gewährleisten. Dazu gehören auch Regelungen aus der Corona Verordnung. Wer den Aufgaben als Versammlungsleiter nicht gerecht werden kann, muss mit einem juristischen Nachspiel rechnen. „Und klar ist,“ so Ralf Kusterer,“ dass die Polizei auf die Einhaltung der Auflagen achten wird. Dazu gehört auch die Durchsetzung des Rechts und ggf. die Auflösung einer Versammlung/Demonstration.“
„Gewalt und Eskalation geht gar nicht, das gilt immer und nicht nur in Corona-Zeiten. Die Polizei wird mit absoluter Sicherheit Verstöße konsequent verfolgen. Niemand sollte meinen, man könne beispielsweise die aktuelle Maskenpflicht zur Umgehung des Vermummungsverbots nutzen. Das Vermummungsverbot gilt weiter. Wer sich zum Zweck der Identitätsverschleierung vermummt wird angezeigt. Das wird zwar schwierig für die Polizei und die Beweislast sein, aber ist nicht unmöglich“, so Kusterer.
Die Deutsche Polizeigewerkschaft fordert dazu auf, nicht um jeden Preis in der aktuellen Situation sein Recht auf Versammlungsfreiheit mit Aufzügen und Demonstrationen in Anspruch zu nehmen. Es gibt die unterschiedlichsten Möglichkeiten sich in dieser Situation zu Wort zu melden, seine Meinung zu äußern und Aufmerksamkeit für sein Anliegen zu bekommen. Kusterer: “Wir haben als Bürgerpolizei gerade in solchen Zeiten nicht nur die Bitte, sondern auch die Erwartungshaltung, dass der nicht gewaltbereite und unbescholtene Bürger, dem es nicht um Krawall sondern um seine Meinungsäußerung geht, auch zu unserem Schutz, auf andere legale Protestformen ausweicht. Ich bin mir sicher, dass auch diese in die Geschichte dieser Krise eingehen werden. Vielleicht sogar wirkungsvoller als eine Versammlung auf öffentlichen Plätzen.“