13. Februar 2020

Alkoholgrenzwerte gelten

DPolG: Es gibt keinen Karnevalsrabatt für E-Tretrollerfahrer

Für Fahrer von E-Tretrollern gelten die gleichen Alkohol-Promillegrenzen wie für Autofahrer. „Leider wird das ab und zu vergessen.“, so DPolG Bundesvorsitzender Rainer Wendt. „Gerade jetzt in der Karnevalszeit meinen manche, sie könnten einen über den Durst trinken und dann trotzdem auf einen E-Tretroller steigen. Es gibt jedoch keinen Karnevalsrabatt!“ Es gilt wie sonst auch im Straßenverkehr die 0,5-Promillegrenze. Führerscheinneulinge in der Probezeit dürfen überhaupt keinen Alkohol getrunken haben, wenn sie einen E-Tretroller nutzen.

Vor allem unter jungen Menschen sind diese Elektrokleinstfahrzeuge beliebt. Rainer Wendt: „Den E-Rollerfahrern muss jedoch klar sein, dass ihre Fahrzeuge keine Spielzeuge sind. Regelmäßig greift die Polizei Rollerfahrer auf dem Gehweg auf, mit dem Smartphone in der Hand oder es wird zu zweit gefahren. Alles das ist nicht erlaubt.“

Fahrer von E-Tretrollern haben überdies in der Vergangenheit bereits schwere Unfälle verursacht. Regelmäßig sind es die Nutzer selbst, die teilweise schwer verletzt wurden. Wendt: „E-Tretroller haben keine Knautschzone, die Nutzer prallem mit ihren Körpern direkt auf Hindernisse oder andere Fahrzeuge. Die Gefahr schwerer Kopfverletzungen ist immens!“

Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) unterstützt deshalb Aufklärungskampagnen, wie die aktuelle der Landesverkehrswacht in Nordrhein-Westfalen, die über Gefahren und Nutzungsbestimmungen der neuen Fahrzeuge informieren. Denn eins gilt immer: Wer im Straßenverkehr die Regeln nicht beachtet, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere.