Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre

Polizeibeamtinnen und -beamte werden in ihrem täglichen Dienst immer häufiger damit konfrontiert, dass nicht nur Jugendliche, sondern schon bislang strafunmündige Kinder unter 14 Jahren kriminelle Taten begehen. Dabei gehen sie immer rücksichtsloser und gewalttätiger vor. Diese Beobachtungen werden durch die Kriminalstatistik bestätigt, die in den vergangenen Jahren einen Anstieg der Kinderkriminalität aufzeigt.

Die DPolG weist deshalb immer wieder – wie z.B. im Januar 2002 in einer öffentlichen Anhörung im Sächsischen Landtag – auf diese alarmierende Entwicklung hin und fordert die Politik zum schnellen und entschlossenen Handeln auf.

Neben der Beseitigung der sozialen und gesellschaftlichen Ursachen für die Kinderkriminalität hat der Bundeshauptvorstand der DPolG bereits im Jahr 1997 die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre gefordert.

Mit der Forderung ist nicht automatisch verbunden, dass 12-jährige zur Verbüßung einer Jugendstrafe in die Jugendstrafanstalt gehören. Bei einer Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze würde selbstverständlich, wie jetzt bereits bei 14-jährigen, die im Einzelfall zu prüfende individuelle Strafreife (vgl. § 3 JGG) gelten. Bei einer Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters darf demnach nicht der Strafgedanke und die Erzielung einer abschreckenden Wirkung im Vordergrund stehen, sondern der Erziehungscharakter des Jugendstrafrechts. Dessen erzieherische Sanktionen, wie etwa die Erteilung richterlicher Weisungen, Verwarnungen und Auflagen, dürfen aber nicht erst ab 14 Jahren einsetzen. Vielmehr ist es pädagogisch sinnvoll, schon einem 12-jährigen klar zu machen, wo die Grenzen seines Handelns liegen.

Die Opfer von Straftaten fragen nicht nach dem Alter des Täters, sondern fordern zum Schutz ihrer individuellen Sicherheit mit Recht das ein, was der Staat seinen Bürgern schuldet, nämlich Schutz vor Verbrechen!

Dabei hat die DPolG stets betont, dass die Verhängung von Jugendstrafe, wie schon nach bisheriger Rechtslage, grundsätzlich nur in Ausnahmefällen bei schweren Straftaten in Betracht kommt. Statt dessen muss in diesen Fällen eine intensive pädagogische Betreuung in geschlossenen Heimen gewährleistet sein. Dazu müssen solche Einrichtungen in allen Bundesländern geschaffen bzw. ausgebaut werden.

Außerdem spricht sich die DPolG dafür aus, Erziehungsberechtigte wegen Verletzung ihrer Fürsorge- und Erziehungspflicht in verstärktem Maße strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (vgl. § 171 StGB).

Siehe auch:

Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende

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