Treten, spucken, beleidigen – all das müssen Polizisten in Deutschland fast täglich ertragen. Und nicht nur gegen Polizeibeamte sind Aggressionen an der Tagesordnung, auch gegen Rettungskräfte und Feuerwehrleute werden immer wieder Tätlichkeiten ausgeübt. Im Jahr 2015 wurden 64.371 Polizisten Opfer von Straftaten, 2.600 mehr als im Jahr zuvor. Selbst bei alltäglichen Diensthandlungen erfahren Polizisten aggressives Verhalten.
Dem will der Gesetzgeber nun entgegentreten. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hat deshalb jüngst einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das Strafrecht in dem Punkt deutlich verschärfen will. Letztlich riskieren alle Einsatzkräfte ihre Gesundheit und sogar ihr Leben, um anderen zu helfen und das Recht des Staates durchzusetzen. Deshalb müsse der Respekt vor den Staatsvertretern mehr zur Geltung kommen. Manifestiert wird dies im vorliegenden Gesetzentwurf aus dem Hause Maas, der im Kern vorsieht, dass nun bereits der „tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ geahndet werden soll. Das heißt unter Strafe stehen bereits tätliche Angriffe bei allgemeinen Diensthandlungen wie sie bei Streifenfahrten, Geschwindigkeitsmessungen oder der Aufnahme eines Verkehrsunfalls vorkommen.
Bisher galt, eine Bestrafung war nur vorgesehen wenn ein „Bezug zur Vollstreckungshandlung“ vorlag, also wenn ein Polizist im Begriff war, jemanden festzunehmen. Durch die geplante Gesetzesänderung soll das „spezifische Unrecht des Angriffs auf das Opfer während der Dienstausübung“ verdeutlicht werden. Vorgesehen ist ein Strafrahmen von mindestens drei Monaten bis hin zu fünf Jahren.
Am 22. März 2017 fand im Rechtsausschuss des Bundestages eine Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung statt, zu der DPolG Bundesvorsitzender Rainer Wendt als einer von sieben Sachverständigen geladen war.
In seiner Stellungnahme sagte Wendt, dass die DPolG grundsätzlich die Neuregelungen des Gesetzentwurfes der Bundesregierung begrüßt, weil sie die Schutzwirkung des Strafgesetzbuches für die Beschäftigten von Polizei und Rettungsdiensten verbessert. Überdies lässt er hoffen, dass eine generalpräventive Wirkung damit erreicht wird, die insgesamt dazu führen kann, dass verbale und gewalttätige Attacken auf die Einsatzkräfte unterbleiben oder doch zumindest deutlich sinken.
Angriffe auf das Gemeinwohl bei der Strafzumessung berücksichtigen
Eine insbesondere unter generalpräventiven Gesichtspunkten dringend notwendige Erhöhung des Strafmaßes im Grundtatbestand des § 113 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist dem Gesetzentwurf leider nicht zu entnehmen. Dem spezifischen Gefährdungspotential gerade polizeilicher Einsätze und anderer Vollstreckungshandlungen muss aber von Seiten des Strafrechts mit einer wirklich abschreckenden Strafandrohung begegnet werden.
Aber, so Rainer Wendt in seiner Stellungnahme, die vorgesehenen Gesetzesänderungen lassen die Ausweitung des Schutzbereiches auf andere Personen, die für die öffentliche Daseinsfürsorge eintreten und arbeiten, vermissen.
Eine endgültige Auflistung aller Berufs- und Personengruppen dürfte allerdings auch gesetzestechnisch kaum leistbar sein. Wir halten es daher für sinnvoll, § 46 StGB um eine Formulierung zu ergänzen, die die Gerichte auffordert, es bei der Strafzumessung strafverschärfend zu berücksichtigen, wenn sich Gewalt gegen Menschen richtet, die erkennbar im Sinne des Gemeinwohls tätig sind und ein kausaler Zusammenhang besteht. Es bestehen hierzu bereits einige Initiativen, zuletzt der Gesetzentwurf aus Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2016, der einen konkreten Vorschlag für eine solche Formulierung unterbreitet.