Schutz polizeilicher Einsatzkräfte / Sicherungsverhalten der Polizei

Im August 2000 hat die DPolG der Innenministerkonferenz (IMK) einen Forderungskatalog zum Schutz polizeilicher Einsatzkräfte unterbreitet.

Nach den vorangegangenen Übergriffen auf Polizeibeamte (acht Morde allein im Jahr 2000!) sind sich alle (politisch) Verantwortlichen einig, dass Sicherheitsmängel, die das Leben der Einsatzkräfte bedrohen, beseitigt werden müssen. Insoweit begrüßt die DPolG ausdrücklich die von der IMK bereits eingeleiteten Initiativen.

Unsere Kolleginnen und Kollegen riskieren im täglichen Dienst Gesundheit und Leben zum Schutz anderer. Sie haben deshalb Anspruch auf eine optimale Schutzausstattung nach jeweils modernstem technischen Stand, um das Risiko auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wir stellen ausdrücklich fest: Dies ist noch immer nicht der Fall!

Zu den wesentlichen Forderungen, die von der IMK umgesetzt werden sollen, zählen: 

  1. Umfassende Ausstattung mit Unterziehschutzwesten
    Die DPolG wiederholt ihre seit Jahren erhobene Forderung nach Ausstattung aller polizeilichen Einsatzkräfte mit ballistischen Unterziehschutzwesten aus Mitteln der jeweiligen Staatshaushalte. Das Tragen entsprechender Westen erhöht auch das Gefahrenbewusstsein und lässt die Beamtinnen und Beamten verstärkt auf Eigensicherung achten.
    Eine grundsätzliche Tragepflicht darf es hingegen nicht geben.
  2. "Mannstoppende" Polizeimunition (Deformationsmunition)
    Ebenso wiederholt die DPolG ihre Forderung auf bundesweite Ausrüstung mit sogenannter "mannstoppender" Munition. Wiederholt haben Vorfälle in der Vergangenheit gezeigt, dass die bisher in einigen Ländern bei der Polizei verwendete Vollmantelrundkopfmunition eine zu geringe mannstoppende Wirkung auf einen Angreifer sowie eine zu hohe Durchschlagskraft besitzt und damit Personen, die an der polizeilichen Aktion unbeteiligt sind, zu stark gefährdet. Die Industrie hat eine insoweit verbesserte Munition entwickelt. Warum diese noch immer nicht in allen Bundesländern verwendet wird, ist unverständlich.
  3. Bereitstellung von Pfefferspray
    Gleiches gilt für die DPolG-Forderung nach bundesweiter Bereitstellung von Pfefferspray. Das bisher in den meisten Ländern verwendete, mit CN-Gas gefüllte, Reizstoffsprühgerät hat z.B. bei Betrunkenen so gut wie keine Wirkung und wurde bereits heftig kritisiert. Auch hier gilt, dass eine unterschiedliche Ausstattung in den Bundesländern dem einheitlichen Sicherheitsbedürfnis der Einsatzkräfte in der ganzen Bundesrepublik nicht gerecht wird. Der Einsatz von Pfefferspray hat sich in der Praxis bestens bewährt.
  4. Bereitstellung von Distanzwaffen
    Die DPolG fordert die bundesweite Zulassung von geeigneten Distanzwaffen, um über eine "Wurfdistanz" auf Straftäter einwirken zu können, die z. B. bei Demonstrationen oder Krawallen Steine, Flaschen oder Molotow-Cocktails auf Polizisten schleudern. Da der Einsatz von Schusswaffen in diesen Fällen unverhältnismäßig ist, die Beamten als weitere Waffen aber nur über den Schlagstock verfügen, sind sie derartigen Attacken nahezu schutzlos ausgeliefert. Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten bei solchen sog. Demonstrationen darf nicht verharmlost und billigend in Kauf genommen werden.
  5. Digitaler Funkverkehr
    Die DPolG fordert die Anschaffung von Funkgeräten neuester Generation. Die von der Polizei bislang verwendeten Funkgeräte sind teilweise mehr als 20 Jahre alt, die Technik ist überholt. Das hat zur Folge, dass im Einsatz befindliche Kräfte oft nicht oder nur unzureichend erreichbar sind. Dies kann in Notfällen fatale Folgen haben. Die Überlegenheit von Straftätern, die mit modernsten Geräten ausgestattet sind und nahezu grenzenlos miteinander kommunizieren können, ist nicht länger hinzunehmen.
  6. Erhöhung der Kapazitäten im Aus- und Fortbildungsbereich
    Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte müssen täglich eine Vielzahl unterschiedlichster Einsatzsituationen bewältigen Theoretisches Wissen allein genügt nicht, zumal sich die Aus- und Fortbildung überwiegend auf rechtliche und taktische Bereiche beschränkt. Ein praktisches Training des polizeilichen Einsatzverhaltens kommt bislang wegen der chronischen Personalknappheit einhergehend mit Aufgabenmehrung entschieden zu kurz. So ist die personelle Ausdünnung gerade des Wach- und Streifendienstes zum sicherheitsrelevanten Bumerang gerade dieses am meisten gefährdeten Personenkreises geworden.
    Die praktische Fortbildung im polizeilichen Einsatzverhalten muss deshalb entscheidend intensiviert werden. Damit dieses Erfordernis nicht weiter wegen zu hoher Einsatzbelastung in unverantwortbarer Weise unter den Tisch fällt, ist insbesondere dieser Dienstbereich personell zu verstärken.
  7. Verstärkte Verwendung des "Einsatzmittels" Diensthund
    Insbesondere bei Einsätzen zur Nachtzeit, bei Durchsuchungen von Gebäuden und Geländen sowie bei gewalttätigen Störern ist der Einsatz von Diensthunden wirkungsvoll und für die Sicherheit der einschreitenden Beamtinnen und Beamten unerlässlich. Deshalb muss durch eine konsequente Verstärkung der Polizei in diesem Bereich dafür gesorgt werden, dass Diensthunde in den regelmäßigen Schichtdienst integriert werden können und in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
  8. Verbot von "Ein-Mann-Streifen"
    Die DPolG fordert die Innenminister und -senatoren der Länder auf, in ihrem Bereich dafür zu sorgen, dass sog. "Ein-Mann-Streifen" nicht länger zulässig sind. Die zunehmende Gewaltbereitschaft macht eine gegenseitige Sicherung von Einsatzkräften erforderlich, die im Falle des Einschreitens durch nur einen Beamten/eine Beamtin nicht gewährleistet ist.
  9. Festschreibung von Verhaltensweisen von Fahrzeuginsassen bei Verkehrskontrollen
    Die derzeitige Regelung in § 36 Abs. 5 Satz 4 StVO, wonach Verkehrsteilnehmer Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen haben, reicht nicht, um möglichen Gefahren von vornherein zu begegnen. Jeder Fahrzeuginsasse muss von sich aus, d.h. bereits bevor Anordnungen ausgesprochen werden, klar definierte Verhaltensweisen befolgen. Dazu zählt neben den Pflichten, das Fahrzeug nicht zu verlassen und die Hände sichtbar am oberen Teil des Lenkrades zu belassen auch die Verpflichtung, bei Dunkelheit die Innenbeleuchtung anzuschalten. Die Verletzung dieser Pflichten muss bußgeldbewehrt sein.
    Ferner muss grundsätzlich der Beurteilung der einschreitenden Beamtinnen und Beamten vorbehalten bleiben, ob sie bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen ihre Schusswaffen einsatzbereit in der Hand halten oder im Holster belassen.
  10. Rundumkameras an Einsatzfahrzeugen
    In den USA gehören Kameras, die das Geschehen in unmittelbarer Nähe des Funkstreifenwagens aufzeichnen, seit Jahren zur Standardausstattung. Sowohl hinsichtlich der Fahndung als auch bei der späteren Beweissicherung ist zu erwarten, dass derartige Einrichtungen behilflich sind. Ihre präventive Wirkung könnte zudem helfen, Angriffe auf Polizeibeamte von vornherein zu verhindern. Es soll ein Prüfauftrag an das polizeiliche Polizeitechnische Institut (PTI) über die Einsatzmöglichkeiten solcher Rundumkameras erteilt werden.
  11. Schuss- und stichsicheres Schutzschild (Schreibunterlage)
    Die Fa. ASCENT Security aus Nürnberg hat in Zusammenarbeit mit einem Polizeibeamten der Polizeidirektion Nürnberg ein ballistisches Schutzschild der Schutzklasse 2+ entwickelt, das seit ca. 2 Jahren im täglichen Dienst hinsichtlich seiner Praktikabilität erprobt wird. Das schuss- und stichfeste Schild mit einem Gewicht von 1800 Gramm ähnelt einer Laptop-Tasche. Es ist in eine Schreibhülle eingearbeitet und eignet sich im Außendienst sehr gut als Schreibunterlage. Es kann mittels eines Griffes an der Rückseite schnell und einhändig zur Verteidigung eingesetzt werden. Die andere Hand bleibt zur Einleitung eventueller Gegenangriffe (z.B. Ziehen der eigenen Schusswaffe frei. Durch eine Schutzweste nicht geschützte Körperteile (Kopf, Hals, Arme) können beweglich abgedeckt werden. Durch die Weitwinkelwirkung des nach vorne gehaltenen Schildes wird ein größerer Körperbereich geschützt, als z. B. durch die Vorderseite einer Unterziehschutzweste. Wir sehen ein solches Schutzschild als sinnvolle Ergänzung, nicht als Ersatz zur Unterziehschutzweste.
    Für dieses wegen seiner Doppelnutzung als Schutz- und Arbeitsmittel im (noch) kleinen Anwenderkreis bereits akzeptierten Schildes soll ebenfalls ein Prüfauftrag an das PTI erteilt werden.
    Die aufgeführten Forderungen sind nach Auffassung der DPolG geeignet, die Gefahren für polizeiliche Einsatzkräfte zu minimieren. Im Hinblick auf die den jeweiligen Dienstherrn treffende Fürsorgepflicht wurde die IMK eindringlich aufgefordert, sich für eine schnelle Umsetzung der genannten Punkte einzusetzen.
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