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Auszug aus der Satzung der DPolG:


§ 1
Name, Sitz und Organisationsbereich

(1) Die Deutsche Polizeigewerkschaft im dbb (DPolG) ist der gewerkschaftliche Zusammenschluss der in ihren Landes- und Fachverbänden organisierten Mitglieder aus Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Ihr Sitz ist Berlin. Sie ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.

(2) Die DPolG ist Mitglied des dbb beamtenbund und tarifunion.

§ 2
Zweck

(1) Die Aufgabe der DPolG ist die Wahrung der sich aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis ergebenden rechtlichen, wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen aller Beschäftigten der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

(2) Die DPolG steht vorbehaltlos zur freiheitlich demokratischen Grundordnung; sie ist parteipolitisch unabhängig.

(3) Die DPolG tritt dafür ein, das deutsche Berufsbeamtentum auf öffentlich-rechtlicher Grundlage fortzuentwickeln und zu stärken. Sie wirkt an der zeitgemäßen Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts und der Tarifverträge mit.

(4) Zur Verwirklichung ihrer Forderungen wird die DPolG alle gesetzlich zugelassenen gewerkschaftlichen Mittel anwenden. Sie bekennt sich dabei zum Streik als zulässige Arbeitskampfmaßnahme in der tariflichen Auseinandersetzung.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitgliedsverbände der DPolG können sein die im Bund und in den Ländern bestehenden Vereinigungen von Beschäftigten der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

(2) Der Beitritt muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Bundeshauptvorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den ablehnenden Bescheid ist Beschwerde zum Bundeskongress zulässig.

(3) Mit dem Beitritt eines Mitgliedsverbandes erwerben seine Einzelmitglieder die mittelbare Mitgliedschaft in der DPolG.

§ 8
Organe

Organe der DPolG sind:

der Bundeskongress,
der Bundeshauptvorstand,
der Bundesvorstand,
die Bundesleitung.

§ 9
Bundeskongress

(1) Der Bundeskongress ist das oberste Organ der DPolG. Er setzt sich zusammen aus dem Bundeshauptvorstand und den Delegierten der Mitgliedsverbände. Er wird alle vier Jahre von dem Bundesvorsitzenden schriftlich einberufen. (...)

(...)

(5) Der Bundeskongress hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Festlegung der Grundsätze der gewerkschaftlichen Arbeit der DPolG,
(...)
d) Änderung der Satzung,
e) Wahl der Bundesleitung,
f) Wahl der Bundesfrauenbeauftragten und der/des Bundestarifbeauftragten,
g) Wahl der 8 Beisitzer für den Bundesvorstand,
h) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
(...)
k) Entscheidung über Anträge, Beschwerden und Berufungen

(...)

§ 10
Bundeshauptvorstand

(1) Der Bundeshauptvorstand besteht aus der Bundesleitung, dem Bundesvorstand, dem/der Ehrenvorsitzenden und mindestens je einem/einer Vertreter/in der Mitgliedsverbände (...).

(...)

(4) Der Bundeshauptvorstand ist zur Entscheidung zuständig für:

a) alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht nach der Satzung oder wegen ihrer Bedeutung für alle Polizeibeschäftigten dem Bundeskongress vorbehalten sind oder soweit sie nicht wegen ihrer Dringlichkeit eine vorläufige Entscheidung der Bundesleitung oder des Bundesvorstandes erfordern. (...)
(...)
d) die Bildung von ständigen Kommissionen,
(...)
l) das Schulungs- und Bildungswesen,
m) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsverbänden,
(...)

§ 11
Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus der Bundesleitung, dem/der Bundesjugendleiter/in oder Stellvertreter/in, der Bundesfrauenbeauftragten oder Stellvertreterin, dem Bundestarifbeauftragten oder Stellvertreter/in und 8 vom Bundeskongress gewählten Beisitzern. (...)

(...)

(4) Der Bundesvorstand ist zuständig für:

a) Beschlussfassung und (öffentliche) Stellungnahme zu aktuellen berufspolitischen sowie zu aktuellen Fragen der Inneren Sicherheit,
b) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die wegen ihrer grundsätzlichen oder überregionalen Bedeutung im Einzelfall von der Bundesleitung oder vom Bundeshauptvorstand überwiesen worden sind,
(...)
e) die Auslandsbeziehungen.

§ 12
Bundesleitung

(1) Die Bundesleitung besteht aus dem/der Bundesvorsitzenden, dem/der 1. Stellvertreter/in und drei weiteren gleichberechtigten Stellvertretern/innen.

(...)

(3) Die Bundesleitung hat im Sinne der Beschlüsse der Organe (§ 8) die laufenden Geschäfte und alle Angelegenheiten zu erledigen, soweit diese nach der Satzung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten bleiben. (...)

(...)

(5) Der/die Bundesvorsitzende und jeder/jede Stellvertreter/in ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB; je zwei Mitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis. Eine persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ausgeschlossen.

§ 14
JUNGE POLIZEI

(1) Zur Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit sind die jungen Mitglieder bis 30 Jahre in der JUNGEN POLIZEI zusammen gefasst.

(...)

(3) Die JUNGE POLIZEI führt einen Bundesjugendkongress durch. Der Bundesjugendkongress findet alle vier Jahre statt. Der Bundesjugendkongress setzt sich aus den Mitgliedern der Bundesjugendkonferenz und den Delegierten zusammen. Der Bundesjugendkongress wählt den/die Bundesjugendleiter/in und seinen/ihre Stellvertreter/in. Die Bundesjugendkonferenz setzt sich aus den Landesjugendleitern bzw. deren Stellvertretern zusammen.

§ 15
Bundesfrauenvertretung

In der DPolG besteht eine Bundesfrauenvertretung. Für die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Bundesfrauenvertretung gelten die vom Bundeshauptvorstand zu beschließenden Richtlinien.

§ 16
Bundestarifvertretung

In der DPolG besteht eine Bundestarifvertretung. Für die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Bundestarifvertretung gelten die vom Bundeshauptvorstand zu beschließenden Richtlinien.

§ 18
Gewerkschaftsmagazin

(1) Die Veröffentlichungen der DPolG erfolgen im Interesse einer einheitlichen Verbandsdarstellung im Gewerkschaftsmagazin. Das Gewerkschaftsmagazin besteht aus dem Bundesteil und den Landesteilen.

(...)